Erstellt am: 12.01.2010
Letzte Änderung am: 12.01.2010
Seit einigen Wochen hat das neue Wintersemester für die deutschen Studenten begonnen. Unter den vielen Anfängern, liebevoll auch "Erstis" genannt, finden sich auch Studierende mit Diabetes. Deshalb ist eine interessante Frage: Müssen Diabetiker eigentlich auch Studiengebühren bezahlen?
Studiengebühren werden derzeit in 7 deutschen Bundesländern erhoben: Für einen Studienplatz in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder im Saarland müssen pro Jahr zwischen 600 bis 1.000 € "Campus-Maut" gezahlt werden. Hinzu kommen außerdem Verwaltungskosten, Grund- und Sozialbeiträge sowie Fahrtkosten, die noch einmal mit 40 bis 250 € zu Buche schlagen können. Wer die teuren Studienkredite scheut, keine reichen Eltern hat und nicht den Bafög-Höchstsatz bekommt, sollte sich schon frühzeitig über die Finanzierung seines Studiums Gedanken machen. Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen können bei diesem Thema von Ausnahmeregelungen profitieren, die das Studium für sie erleichtern sollen. Studierende mit Diabetes haben so eine sehr gute Chance, ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit zu werden, wenn sie eine Beeinträchtigung im Studium durch ihre Erkrankung nachweisen können.
Behindertenausweis hilft Studierenden mit Diabetes
Als Nachweis für eine solche Beeinträchtigung gilt vielen Universitäten ein Behindertenausweis. Diesen können nicht nur Menschen mit motorischen oder geistigen Handicaps beantragen, sondern auch Personen mit einer chronischen Erkrankung. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber laut Sozialgesetzbuch von einer Behinderung ausgeht, wenn die körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate "von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt" ist. (9. Sozialgesetzbuch, §2 Abs. 1 SGB IX) Da ein Diabetes mellitus eine unheilbare, lebenslange Erkrankung mit erheblichem Therapieaufwand ist, fallen Diabetiker unter diese Regel. Es gibt jedoch verschiedene "Grade der Behinderung" (Gd ), die mit unterschiedlichen Vergünstigungen verbunden sind. Die magische Zahl für Studierende mit Handicap ist die 50. Denn ab einem GdB von 50 gelten sie als schwer behindert und können damit an vielen Unis gebührenfrei studieren. Den GdB ermitteln ärztliche Gutachter. Ein wichtiges Anzeichen für einen GdB von 50 liegt insbesondere bei Typ-1-Diabetikern dann vor, wenn der Diabetes trotz sorgfältiger Therapie nur schwer einstellbar ist. Den Behindertenausweis kann man mit dem ärztlichen Gutachten beim örtlichen Versorgungsamt beantragen.
Studiengebühren, Semesterticket und ein Diabetes
Die Regelungen für den Erlass der Studiengebühren für Menschen mit chronischen Krankheiten und Behinderungen sind von Uni zu Uni verschieden. Gut beraten ist, wer sich mit den Suchmaschinen im Internet auskennt: Mit dem Stichworten "Name der Uni", "Studiengebühren" und "Gebührenbefreiung" findet man relativ schnell die entsprechenden Regeln und Anträge seiner aktuellen oder zukünftigen Uni. Viele Hochschulen stellen die Anträge für Gebührenbefreiung gleich mit ins Internet. Wer die Dokumente herunter lädt, ausdruckt und ausfüllt, muss dann meist nur noch eine Kopie seines Behindertenausweises, oder ärztliche Atteste beilegen und abschicken. Zwischen 50 und 500 € Studiengebühren lassen sich auf diese Weise sparen. Ein anderes Kapitel sind die Semestergebühren, Sozialbeiträge, Grundgebühren oder Beförderungskosten. Diese mussten schon lange vor den Studiengebühren jedes Semester entrichtet werden und betragen je nach Uni zwischen 40 und 250 €. Auch von diesen Gebühren kann man sich über die "Härtefallregelung" befreien lassen, was jedoch unabhängig von der Studiengebührenbefreiung geschieht. Als "Härtefall" gilt die Situation eines Menschen, wenn jemand finanziell, körperlich, durch Kinder oder durch die Pflege eines Verwandten gehandicapt ist. Besitzer eines Behindertenausweises können sich diese Beiträge in der Regel beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) oder im Studierendensekretariat rückerstatten lassen.
Autor: Meike Dackweiler