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Urteil gegen Doc Morris

Versandhandel erlaubt oder nicht erlaubt? - Urteil gegen Doc Morris sorgt für Verwirrung

Bereits im Dezember 2003 bestätigte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dass innerhalb der Europäischen Gemeinschaft der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr erlaubt ist. Allerdings wird dieses Urteil durch den Paragrafen 43 des Arzneimittelgesetzes eingeschränkt, der die Apothekenpflicht für verschreibungspflichtige Medikamente und damit auch den Versandhandel untersagt.

Der überarbeitete Paragraf 73 wiederum erlaubt jedoch Ausnahmen, wenn die ausländischen Apotheken den deutschen Standards entsprechen. Allerdings fehlt noch eine entsprechende Positivliste, die aufführt, welche EU-Länder darunter fallen. Ein ständiges Hin und Her von Bestimmungen und deren Überarbeitungen ist die Folge. Ähnlich ist es auch im Verfahren einiger Apotheker- und Pharmaverbände gegen Doc Morris.

Kein Wunder, dass auch zwei Monate nach dem Urteil des Berliner Kammergerichts die Gerüchteküche noch brodelt - sogar stärker denn je. Plötzlich tauchte die Schlagzeile auf, dass Doc Morris den Internet-Versand einstellen müsse. Dann wiederum heißt es, dass der gesamte Versandhandel vor dem Aus stehe und kurz darauf wird der Leser damit verwirrt, dass das alles gar nicht wahr sei. Aber was davon ist tatsächlich richtig? Warum kam es überhaupt zur Berufungsverhandlung?

Gründe für die Verhandlung?

Seit Januar 2004 ist der Versandhandel von Medikamenten auch in Deutschland erlaubt und seit diesem Zeitpunkt schießen immer mehr Versandapotheken aus dem Boden. In einigen Fällen stellen sie nur ein Zusatzangebot zu den Läden vor Ort dar, aber auch der ausschließliche Internetverkauf von Medikamenten hat Erfolg. Man sagte diesem Markt zunächst einen enormen Boom voraus - die niedergelassenen Apotheken befürchteten einschneidende Umsatzeinbußen.
Entsprechend versuchten einige Verbände, mit einem Berufungsverfahren erneut rechtlich gegen den Internethandel von Arzneimitteln vor zu gehen. Es richtete sich gegen Doc-Morris-Mitgründer Jacques Waterval. Dieser verstieß ihrer Ansicht nach mit dem Versandhandel von apothekenpflichtigen und der Bewerbung von verschreibungspflichtigen Medikamenten, die in Deutschland noch keine Zulassung haben, gegen geltendes Gesetz. Von dieser Berufungsklage erhofften sie sich nicht nur ein Verbot für Doc Morris als ausländische Versandapotheke, sondern auch eine generelle Einstellung dieser Art des Vertriebswegs.

Das Urteil und seine Folgen

Auf den ersten Blick schienen die Kläger auch Erfolg zu haben. Das Gericht untersagte Waterval den Versandhandel von Medikamenten und untersagte ihm auch die Werbung für in Deutschland noch nicht zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Grund dafür sei eine nicht gewährleistete Versandsicherheit der Arzneimittel nach deutschem Maß und somit kein ausreichender Schutz der Patienten. Zudem berief sich das Gericht darauf, dass die letzte Entscheidung laut EuGh immer bei den nationalen Institutionen läge.

Dieses Urteil lässt sich jedoch nicht auf den gesamten Internet-Vershandhandel anwenden, sondern bezieht sich nur auf die beiden verhandelnden Parteien. Das erwünschte Ziel konnten die Pharmaverbände also nicht erreichen. Sieht man sich die Hintergründe noch genauer an, hat das Urteil - zumindest vorerst - gar kein Gewicht: Denn der Beklagte schied bereits vor einiger Zeit aus dem Unternehmen aus. Er hat mit dem Geschäft nichts mehr zu tun. Doc Morris kann weiterhin die Bestellungen seiner vorwiegend deutschen Kunden bearbeiten und ausliefern.

Reaktionen

Zudem hat Waterval mit der Unterstützung von Doc Morris im Januar Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Das Urteil wurde dadurch also gar nicht rechtskräftig. Der jetzige Geschäftsführer von Doc Morris will ebenfalls nicht hinnehmen, dass die Versand- und Medikamentensicherheit in den Niederlanden als so schlecht angesehen wird.
Und dies ist möglicherweise noch nicht einmal der gewichtigste Punkt: Doc Morris hatte in den vergangenen Monaten rückläufige Umsätze verzeichnet. Durch das Verfahren ist das Unternehmen wieder in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten und nutzt die Aufmerksamkeit jetzt aus, um das Geschäft wieder an zu kurbeln.

Langfristige Auswirkungen

Eine Nachwirkung könnte dieses Urteil, vor allem aber dessen Begründung, haben: Wenn die Liste der Staaten erstellt wird, aus denen Apotheken nach Deutschland versenden können, darf die Bundesregierung die Niederlande nicht ohne weiteres aufnehmen.
Dieses Jahr geht der Kampf oder besser das Verfahren in die nächste Runde. Als Nächstes stehen die Verhandlung der Beschwerde von Doc Morris beim Bundesverfassungsgericht sowie die Ausdehnung des Urteils von Waterval auf Doc Morris aus. Auch 2005 bleibt es hier spannend.

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