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Podologe oder Fußpfleger?

Podologe oder Fußpfleger - Wo ist der Unterschied?

Berufe, die "irgendwie mit Fußpflege zu tun haben", gibt es viele. Doch allein die vielen unterschiedlichen Berufsbezeichnungen machen die richtige Wahl für den Patienten schwierig. Wo ist man als Diabetiker in guten Händen? Ein kurzer Einblick in den Dschungel der Berufsbezeichnungen.

Als Diabetiker möchten Sie, was die Fußpflege betrifft, natürlich von kompetenter und professioneller Stelle aus behandelt werden. Doch woran erkennen Sie, welche Praxis die richtige ist? Was verbirgt sich hinter den Berufsbezeichnungen "diabetesgeschulter Fußpfleger", "Fußtherapeut" oder "Podologe"? Wer kann, wer darf die Behandlung vornehmen?
Seit dem Inkrafttreten des Podologengesetzes am 2. Januar 2002 gibt es vor allem in Fachkreisen immer wieder Diskussionen über Zuständigkeiten und Qualitätssicherung.

Vorsicht: Schulungen im allgemeinen Bereich der "Fußpflege" können sehr unterschiedlich verlaufen - von monatelangen Lehrgängen bis hin zu Tageseminaren mit Teilnahmezertifikat oder sogar Fernkursen ist alles möglich. Die Bezeichnung "Fußpfleger" ist nicht geschützt, daher kann man sich auch nicht sicher sein, wie qualifiziert der Anbieter ist oder ob er / sie speziell für die Behandlung von Diabetikern geschult ist. Fußpfleger sind somit in der Fußpflege tätige Personen ohne qualifizierten Abschluss (was zunächst nichts über die Qualität der angebotenen Dienstleistungen aussagen muss).

Bei den geschützten Bezeichnungen "Podologe / Podologin", "staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/in" und "staatlich anerkannter Podologe / Podologin" können Sie sich jedoch sicher sein, dass eine theoretische und praktische Ausbildung von mindestens zwei Jahren (in Vollzeit) beziehungsweise höchstens 4 Jahren (Teilzeit) an einer staatlich anerkannten Schule absolviert und mit einem Staatsexamen abgeschlossen wurde. Zudem erfolgte im Rahmen der Ausbildung eine spezielle Zusatzausbildung auf dem Gebiet "Der diabetische Fuß".

Diese Ausbildung zum Podologen befähigt dazu, "durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken" (Zitat der Industrie- und Handelskammer Stade).

Jeder, der sich mit einem der oben genannten Titel bezeichnet, muss eine Erlaubnis nach Paragraph 1 des Podologengesetzes haben. Dort heißt es:
"Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung ‚Medizinische Fußpflegerin' oder ‚Medizinischer Fußpfleger' darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden."
Bei Missbrauch drohen hohe Bußgelder. Leider verwenden manche Fußpfleger zu Unrecht aus Werbezwecken die Bezeichnung "medizinischer Fußpfleger". Einige Fußpflegeschulen werben mit Angeboten wie "Ausbildung innerhalb von einer Woche", inklusive Abschlussprüfung und Titel "medizinischer Fußpfleger" - auch dies ist nicht seriös zu nennen.
Es handelt sich also bei der professionell betriebenen Podologie nicht nur um kosmetische Fußpflege (zum Beispiel Pediküre), sondern um medizinische Fußbehandlung in einem Gesundheitsfachberuf. Zu letzterem ist Diabetikern in jedem Fall zu raten, denn eine unsachgemäße Behandlung kann fatale Folgen haben.

Ein Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2003 geht übrigens noch weiter: Hier bezieht sich die klare Trennung von "Fußpflegern" auf der einen Seite und "medizinischen Fußpflegern" bzw. "Podologen" auf der anderen nicht nur auf die rechtmäßigen Berufsbezeichnungen, sondern auch auf die ausgeübten Tätigkeiten. Demnach sollen Personen, die nicht berechtigt sind die Bezeichnung "medizinische Fußpflegerin / medizinischer Fußpfleger" zu tragen, auch nur noch kosmetische Behandlungen durchführen dürfen.

Im Sinne des Heilpraktikergesetzes darf nämlich nur Heilkunde ausüben - und dazu gehört die medizinische Fußpflege - wer eine Erlaubnis dazu hat. Das betrifft auch diejenigen Fußpfleger in NRW, die schon jahrelang medizinische Dienstleistungen anbieten oder zumindest Dienstleistungen, die nicht mehr als rein kosmetisch zu bezeichnen sind. Der Zentralverband der Podologen will diesen Erlass nicht hinnehmen, da sie darin eine Art "Berufsverbot" sieht. Das Podologengesetz sei nur ein Titelschutzgesetz, welches aber keine Auswirkung auf die Berufsausübung haben solle. Das Ministerium in NRW sieht dies offensichtlich anders.

Das D´gate Fußspecial:

Autor: Christina Liebeck

Quelle:
www.verband-der-podologen.de
www.stade.ihk24.de
Podologengesetz: www.bmgs.bund.de/download/gesetze/gesundheitsberufe/podologe/podolo.htm
"Der FUSS", Fachzeitschrift für Podologie und Fußpflege, Ausgabe September / Oktober 2003

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